Selbstständig nach Jobverlust: Gründungszuschuss und Gründungscoaching mit AVGS
Wer nach einem Jobverlust aus dem Arbeitslosengeld heraus gründet, kann bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen: sechs Monate Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich, danach unter Umständen neun Monate je 300 Euro. Voraussetzung sind unter anderem ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit. Ein Gründungscoaching mit AVGS kann Sie vorher auf Businessplan und Antrag vorbereiten; beides liegt im Ermessen der Agentur.

Selbstständig nach Jobverlust: Für wen passt dieser Weg?
Nach einer Trennung stellen sich manche Fach- und Führungskräfte die Frage, ob sie ihre Erfahrung künftig auf eigene Rechnung einsetzen. Mögliche Wege sind die Beratung, das Interim-Management, Training und Coaching oder ein eigenes Unternehmen, manchmal auch die Übernahme eines bestehenden Betriebs.
Eine gute Idee allein trägt dabei nicht. Prüfen Sie vorher in Ruhe:
- Angebot: Welches Problem lösen Sie, und für wen?
- Markt: Wer zahlt dafür, und wie erreichen Sie diese Menschen?
- Zahlen: Welchen Tagessatz oder Preis brauchen Sie, um Kosten, Absicherung und Rücklagen zu decken?
- Anlaufzeit: Wie lange können Sie überbrücken, bis die ersten Aufträge bezahlt sind?
Beratung, Interim-Management oder eigenes Unternehmen?
Die drei Wege klingen ähnlich, unterscheiden sich im Alltag aber deutlich:
- Beratung: Sie verkaufen Ihr Wissen in Projekten, zum Beispiel nach Tagessatz oder zum Festpreis. Entscheidend sind ein klar umrissenes Thema und ein Netzwerk, das Ihnen Aufträge zutraut.
- Interim-Management: Sie übernehmen für eine begrenzte Zeit eine Leitungsrolle in einem fremden Unternehmen, teils über spezialisierte Vermittler. Zwischen zwei Mandaten können längere Pausen liegen.
- Eigenes Unternehmen: Sie bauen ein Produkt oder eine Dienstleistung auf, die nicht allein an Ihrer Person hängt. Rechnen Sie hier mit mehr Kapitalbedarf und mehr Zeit bis zu stabilen Umsätzen.
Die Agentur für Arbeit kann den Weg auf zwei Arten unterstützen: mit einem Gründungscoaching über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) in der Vorbereitung und mit dem Gründungszuschuss für die erste Zeit der Selbstständigkeit.
Welche Voraussetzungen gelten für den Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III soll in der Anfangszeit Ihren Lebensunterhalt und Ihre soziale Sicherung unterstützen. Laut Agentur für Arbeit und ihren Fachlichen Weisungen gilt:
- Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, und bei Aufnahme der Selbstständigkeit bleibt ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen.
- Sie beenden Ihre Arbeitslosigkeit mit einer hauptberuflichen Selbstständigkeit; die Agentur nennt dafür mindestens 15 Stunden pro Woche.
- Eine fachkundige Stelle bestätigt die Tragfähigkeit Ihres Vorhabens. Das Gesetz nennt Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute; laut Weisung kommen auch steuerberatende und unternehmensberatende Berufe infrage.
- Sie legen dar, dass Sie die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit mitbringen.
- Sie stellen den Antrag, bevor Sie die selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Zu den Unterlagen gehören laut Agentur ein Businessplan, ein Finanzierungsplan, Ihr Lebenslauf und Qualifikationsnachweise.
Was gilt beim Ermessen und bei Ausschlussgründen?
Einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss gibt es nicht. Er ist eine Ermessensleistung: Die Agentur prüft, ob Ihre Gründung geeignet erscheint, die Arbeitslosigkeit dauerhaft zu beenden. Einen Vorrang der Vermittlung in eine Stelle gibt es im Verhältnis zum Gründungszuschuss laut Weisung seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr.
Zwei Ausschlussgründe sollten Sie kennen. Der Zuschuss wird nicht gezahlt, solange Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder geruht hätte, etwa wegen einer Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag. Und wer schon einmal eine Gründungsförderung nach dem SGB III erhalten hat, muss nach deren Ende 24 Monate warten. Eine Sperrzeit kürzt außerdem die Anspruchsdauer, was den nötigen Restanspruch von 150 Tagen knapp werden lassen kann.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
| Phase | Dauer | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Erste Phase | 6 Monate | Arbeitslosengeld in zuletzt bezogener Höhe plus 300 Euro monatlich | Bewilligung Ihres Antrags |
| Zweite Phase | 9 Monate | 300 Euro monatlich | Sie legen Ihre Geschäftstätigkeit dar; auch diese Phase liegt im Ermessen |
Die 300 Euro sind laut Agentur für Ihre soziale Absicherung gedacht.
Wie hilft ein Gründungscoaching mit AVGS?
§ 45 SGB III nennt als eines der Ziele geförderter Maßnahmen ausdrücklich die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit. Gefördert werden können Arbeitslose und Arbeitsuchende, denen Arbeitslosigkeit droht. Der Gutschein legt Ziel und Inhalt fest und kann zeitlich befristet und regional beschränkt sein. Auch hier entscheidet die Agentur oder das Jobcenter im Einzelfall; hat Ihre Vermittlungsfachkraft vorher schriftlich zugestimmt, entstehen Ihnen keine Kosten.
Das Gründercoaching, in das wir vermitteln, arbeitet an Ihrem eigenen Vorhaben. In höchstens 56 Einheiten zu je 45 Minuten über acht bis zwölf Wochen geht es um:
- Potenzialanalyse und Gründerpersönlichkeit
- Markt- und Zielgruppenanalyse
- Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell
- Finanzplanung und Risikomanagement
- Marketing und Vertrieb, Digitalisierung und KI
- Gründungspraxis, Organisation und Recht
Am Ende stehen ein Businessplan, eine Finanzplanung mit Risikobetrachtung und ein Konzept für Marketing und Vertrieb. Diese Unterlagen sind zugleich die Grundlage für die Stellungnahme der fachkundigen Stelle.
Führen Sie bereits ein Unternehmen, etwa aus einer früheren Selbstständigkeit oder nach einer Übernahme, und steht eine Neuausrichtung an, ist das Strategie- und Tragfähigkeitscoaching das passendere Format. Es beginnt mit einer Finanz- und Potenzialanalyse und mündet in einen Turnaround-Plan. Ob dafür eine Förderung möglich ist, hängt von Ihrer Situation ab.
In welcher Reihenfolge gehen Sie am besten vor?
- Melden. Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend, bei kürzerem Vorlauf innerhalb von drei Tagen, und spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung arbeitslos.
- Ansprechen. Sagen Sie Ihrer Vermittlungsfachkraft früh, dass Sie eine Gründung prüfen, und fragen Sie nach einem Gründungscoaching mit AVGS.
- Ausarbeiten. Entwickeln Sie im Coaching Businessplan, Finanzplanung und Vertriebskonzept.
- Bestätigen lassen. Legen Sie die Unterlagen einer fachkundigen Stelle vor.
- Beantragen. Stellen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss vor dem Start und behalten Sie den Restanspruch von mindestens 150 Tagen im Blick.
- Starten und absichern. Beantragen Sie bei Bedarf innerhalb von drei Monaten nach dem Start die freiwillige Arbeitslosenversicherung.
Rechnen Sie rückwärts: Ihr Bescheid über das Arbeitslosengeld nennt die Anspruchsdauer. Ziehen Sie 150 Tage ab, dann kennen Sie ungefähr den spätesten Starttermin.
Typische Fehler beim Start
- Zu früh beginnen: Wer die selbstständige Tätigkeit aufnimmt, bevor der Antrag gestellt ist, gefährdet die Förderung.
- Den Restanspruch übersehen: Fällt er unter 150 Tage, ist der Gründungszuschuss nicht mehr möglich.
- Zu optimistisch rechnen: Planen Sie Umsätze vorsichtig und rechnen Sie mit einer Anlaufzeit ohne Einnahmen.
- Die Akquise vertagen: Gespräche mit möglichen Kunden gehören in die Vorbereitung, nicht erst in den ersten Monat.
Was sollten Beraterinnen, Berater und Interim-Manager zusätzlich beachten?
- Arbeitslosenversicherung: Sie können sich freiwillig weiterversichern, wenn Sie in den 30 Monaten vor dem Start mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren und mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn gestellt werden.
- Rentenversicherung: Wer keine versicherungspflichtigen Mitarbeitenden beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, kann als Selbstständige oder Selbstständiger rentenversicherungspflichtig sein (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).
- Status: Interim-Mandate ähneln manchmal einer Anstellung. Ob Sie tatsächlich selbstständig tätig sind, kann die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren klären. Den Antrag können Sie oder Ihr Auftraggeber stellen.
- Steuern und Krankenversicherung: Klären Sie Rechtsform, Umsatzsteuer und Krankenversicherung vor dem Start mit Ihrer Steuerberatung und Ihrer Krankenkasse.
Was gilt, wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen?
Der Gründungszuschuss setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus. Beziehen Sie Grundsicherungsgeld, das am 1. Juli 2026 das Bürgergeld abgelöst hat, ist das Jobcenter zuständig. Dort kann für eine hauptberufliche Selbstständigkeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche Einstiegsgeld infrage kommen, höchstens für 24 Monate. Einen Rechtsanspruch gibt es auch hier nicht; Ihre Integrationsfachkraft entscheidet.
Wie unterstützt stellung.org Sie bei der Gründung?
Im kostenlosen Erstgespräch sprechen wir über Ihr Vorhaben und klären, ob das allgemeine Gründercoaching oder ein anderes Format besser passt. Sie erhalten die Informationen für den AVGS-Antrag und Hinweise, wie Sie Ihr Anliegen gegenüber der Agentur begründen. Unsere Begleitung ist für Sie kostenlos; stellung.org wird vom Bildungspartner vergütet, wenn Sie dort ein Coaching beginnen. Ein Erstgespräch vereinbaren Sie über das Kontaktformular, telefonisch unter 030 837 976 66 oder per E-Mail an hi@stellung.org.
Häufige Fragen
Habe ich einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss?
Nein. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Sie prüft, ob Ihre Gründung geeignet erscheint, die Arbeitslosigkeit dauerhaft zu beenden. Ein schlüssiger Businessplan und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle sind dafür die Grundlage.
Wann muss ich den Gründungszuschuss beantragen?
Bevor Sie die selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Planen Sie Coaching, Businessplan und Stellungnahme der fachkundigen Stelle deshalb mit genügend Vorlauf.
Bekomme ich den Gründungszuschuss nach einem Aufhebungsvertrag?
Grundsätzlich ist das möglich. Solange Ihr Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht, wird der Zuschuss aber nicht gezahlt, und eine Sperrzeit kann die Anspruchsdauer deutlich kürzen. Prüfen Sie deshalb früh, ob der Restanspruch von 150 Tagen erreichbar bleibt.
Kann ich ein Gründungscoaching schon während der Kündigungsfrist beginnen?
Das ist möglich, denn § 45 SGB III nennt auch Arbeitsuchende, denen Arbeitslosigkeit droht. Melden Sie sich arbeitssuchend und sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft auf ein Gründungscoaching mit AVGS an. Ob es bewilligt wird, entscheidet die Agentur im Einzelfall.
Kann ich mich nach der Gründung weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern?
Ja, über die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie in den 30 Monaten vor dem Start mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren und mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten. Den Antrag stellen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit.
Welche Situation trifft auf Sie zu?
Wählen Sie aus, was passt. Wir übernehmen Ihre Auswahl ins Kontaktformular, Nika Landau meldet sich innerhalb eines Werktags.
Quellen
- Agentur für Arbeit: Gründungszuschuss beantragen
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zum Gründungszuschuss, §§ 93, 94 SGB III
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III
- Agentur für Arbeit: Freiwillige Arbeitslosenversicherung
- Agentur für Arbeit: Einstiegsgeld für eine Selbstständigkeit
- IHK Rostock: Scheinselbstständigkeit und rentenversicherungspflichtige Selbstständige